I Allgemeines

Name und Sitz

Art. 1
Die Naturkundliche Vereinigung Trimmis ist ein Verein im Sinne des Art. 60 ZGB mit Sitz in Trimmis.

Zweck und Tätigkeit

Art. 2
Die Vereinigung fördert das Kennenlernen der einheimischen Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensbedingungen und ist bestrebt, zur Erhaltung einer artenreichen Fauna und Flora beizutragen. Sie vermittelt im Rahmen ihrer Möglichkeiten interessierten Mitgliedern fachkundige Anleitung zur Aufnahme von Inventaren einzelner Tier- oder Pflanzenarten oder von Lebensgemeinschaften. Sie veranstaltet Vorträge, Exkursionen und praktische Arbeitseinsätze. Sie pflegt Biotope.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Art. 3
Die Vereinigung kann mit anderen Organisationen zusammenarbeiten, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

 

II Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft

Art. 4
Aktivmitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat. Personen unter 16 Jahren können Jugendmitglieder werden. Sie zahlen die Hälfte des Jahresbeitrags. Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen können Familienmitglieder werden. Sie zahlen gesamthaft den doppelten Jahresbeitrag.

Beitritt

Art. 5
Der Beitritt erfolgt nach Anmeldung beim Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Austritt

Art. 6
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Wer mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann vom Vorstand als Mitglied gestrichen werden. Mitglieder, die den Interessen der Vereinigung in grober Weise zuwiderhandeln, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelsmehrheit ausgeschlossen werden.

 

III Organe

Art. 7
Organe der Vereinigung sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Vereinigung. Die Jahresversammlung wird im Frühjahr abgehalten und muss den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 30 Tage im voraus angekündigt werden. Jugendmitglieder können an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 9
Die Mitgliederversammlung
- wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren für eine zweijährige Amtsdauer
- setzt den Jahresbeitrag fest
- regelt die Finanzkompetenz des Vorstandes
- beschliesst über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen
- beschliesst über Annahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung nach Anhören des Berichts und Antrags der Rechnungsrevisoren
- nimmt Neumitglieder auf
- beschliesst über weitere traktandierte Anträge

Art. 10
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn keines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Art. 11
Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn wichtige und dringende Geschäfte es erfordern. Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine solche verlangt, muss die Einladung innert dreier Wochen erfolgen.

Art. 12
Anträge zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Monate vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Der Vorstand

Art. 13
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
- Der Präsident wird als solcher von der Mitgliederversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv.
- Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte, für die nicht gemäss Gesetz oder Statuten andere Vereinsorgane zuständig sind.
- Vorstandssitzungen werden rechtzeitig vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Er fasst seine Beschlüsse mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
- Abstimmungsempfehlungen im Namen der Vereinigung bedürfen der Zustimmung einer vorangehenden Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit für die Vereinigung ehrenamtlich.

 

IV Finanzen

Beiträge

Art. 14
Die finanziellen Mittel der Vereinigung bestehen aus
- Beiträgen der Mitglieder
- allfälligen Spenden und Zuwendungen

Rechtsgeschäfte und Haftung

Art. 15
Die Vereinsorgane dürfen keine Handlungen vornehmen, deren Finanzierung nicht sichergestellt ist. Für die Geschäfte des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder.

 

V Schlussbestimmungen

Statutenänderungen

Art. 16
Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Auflösung

Art. 17
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte aller Mitglieder teilnimmt, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Fall einer Vereinsauflösung fällt das bewegliche Vermögen sowie der Geldbesitz der Vereinigung an Vereine mit ähnlicher Zielsetzung, die Akten an das Gemeindearchiv.

Trimmis, den 17. März 1989

Der Präsident                    Der Aktuar
Jörg Binggeli-Widmer         Walter Schön

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 3. März 1989 angenommen und sind damit in Kraft getreten.

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